Satzung des Kunsthistorischen Studierendenkongress (KSK)

KSK-Satzung gemäß der Änderungen auf dem
KSK-Plenum des 87. KSK in Heidelberg am 28.11.2014:

§1 ALLGEMEINES
1.1 Der Kunsthistorische Studierendenkongress ist die Vollversammlung aller deutschsprachigen Studierenden der Kunstgeschichte und Kunstwissenschaften im deutschsprachigen Raum.
1.2 Der Kunsthistorische Studierendenkongress wird „KSK“ abgekürzt.
1.3 Der KSK ist öffentlich. 

§2 AUFGABEN
2.1 Der KSK vertritt die Interessen aller Studierenden nach § 1.1.
2.2 Er fördert den Austausch und die Vernetzung zwischen den Studierenden der Kunstgeschichte und der Kunstwissenschaften der einzelnen Institute.
2.3 Er vertritt die studentischen Belange gegen ber Institutionen, Verb nden, Parteien und Medien.
2.4 Er entwickelt inhaltliche und methodische Alternativen innerhalb der Kunstgeschichte und den Kunstwissenschaften. 

§3 ORGANISATION
3.1 Der KSK tagt mindestens einmal pro Semester.
3.2 Der KSK ist öffentlich anzukündigen.
3.3 Der Veranstaltungsort des übernächsten KSK wird im Zuge des aktuellen KSK während des KSK-Plenums ausgewählt und beschlossen. Über mögliche Themen soll diskutiert werden. 

§4 DURCHFÜHRUNG
4.1 Die Aufgaben des KSK werden am KSK-Wochenende sowie in den Organen des KSK wahrgenommen.
4.2 Jede/r Referierende oder Workshopleitende wird gebeten, abschließend ein kurzes schriftliches Exposé über ihr/sein Referat bzw. die Diskussionsergebnisse einzureichen, welches dann vom KSK Organisationsteam an das KSK-Archiv weiterzugeben ist. 

§5 ORGANE
5.1 KSK-Plenum
5.1.1 Das KSK-Plenum ist das richtungsweisende, oberste Beschlussorgan des KSK.
5.1.2 Das KSK-Plenum ist generell ab zehn anwesenden Studierenden nach § 6.1 beschlussfähig. Bei Satzungsänderungen müssen mindestens fünf Fachschaften oder VertreterInnen unterschiedlicher kunsthistorischer Studieneinrichtungen anwesend sein (siehe § 6.4).
5.1.3 Im Plenum des KSK werden Probleme, Projekte und Aufgabenbestimmung des KSK diskutiert, Maßnahmen zur Durchsetzung studentischer Interessen beschlossen und an die jeweiligen Organe richtungsweisend übertragen.
5.1.4 Das KSK-Plenum darf nicht am letzten Veranstaltungstag stattfinden. Ihm ist ein angemessener zeitlicher Rahmen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einzuräumen.
5.1.5 Die Tagesordnung des KSK-Plenums ist frühzeitig öffentlich bekannt zu machen (siehe § 1.3 und § 3.2). 

5.2 KSK-SPRECHERINNENRAT
5.2.1 Der KSK-SprecherInnenrat vertritt den KSK zwischen den einzelnen Kongressen. Seine Aufgaben ergeben sich aus § 2 und beinhalten vor allem:

a) die Vertretung der Interessen der Studierenden in Form von KSK- Plenumsbeschlüssen nach innen und außen.
b) die Förderung der internen und externen Kommunikation.
c) die Entwicklung von Reformvorschlägen zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des KSK als Diskussionsgrundlage.

5.2.2 Der KSK-SprecherInnenrat steht mit allen anderen unter § 5 aufgeführten Organen im ständigen Austausch und unterstützt die Koordination untereinander.
5.2.3 Die Nominierung für den KSK-SprecherInnenrat erfolgt durch Bewerbung oder auf Vorschlag. Grundsätzlich wird pro KandidatIn einzeln abgestimmt. Auf Antrag ist nach einer persönlichen oder vorab schriftlich eingereichten einzelnen Vorstellung aller KandidatInnen eine Blockwahl möglich.
5.2.4 Der KSK-SprecherInnenrat sollte mindestens aus drei Mitgliedern bestehen. Die KSK-Organisationsteams des aktuellen, nächsten und übernächsten KSK sollten vertreten sein. Die Wahl zusätzlicher Ratsmitglieder unabhängig von den austragenden Organisationsteams ist ausdrücklich gewünscht.
5.2.5 Der KSK-SprecherInnenrat wird vom KSK-Plenum gewählt. Er bleibt für ein halbes Jahr im Amt, bis zum nächsten KSK-Plenum. Die Wiederwahl ist möglich und soll die kontinuierliche Handlungsfähigkeit des KSK-SprecherInnenrates sicherstellen.
5.2.6 Der KSK-SprecherInnenrat ist durch das KSK-Plenum weisungsgebunden und berichtspflichtig. Er sollte anwesend sein.
5.2.7 Der KSK-SprecherInnenrat versammelt sich zeitnah zu jeder KSK- Eröffnung zu einer SprecherInnenrats-Sitzung (SRS). Diese Sitzung dient der Vorbereitung des KSK-Plenums und der konstanten Fortführung der Arbeit des KSK-SprecherInnenrates.

5.3 ORGANISATIONSTEAM
5.3.1 Das Organisationsteam übernimmt die Verantwortung für Planung und Ausrichtung des KSK.
5.3.2 Das Organisationsteam bernimmt die Finanzierung des jeweiligen KSK. 

5.4 KSK-ARCHIV
5.4.1 Jedes KSK-Organisationsteam ist dafür verantwortlich, die eigenen KSK-Materialien und Ergebnisse des Kongresses (siehe § 4.3) zu sammeln, aufzubewahren und dem KSK-Archiv zukommen zu lassen.
5.4.2 Das KSK-Archiv sammelt alle Dokumente und Unterlagen, die den KSK betreffen.
5.4.3 Das KSK-Archiv ist öffentlich zugänglich.
5.4.4 Das KSK-Archiv hält nach Möglichkeit alle KSKs mit Angaben zu Ort, Thema, Referenten und Referentinnen, Veranstaltungen und Programmpunkte fest.
5.4.5 Jede KSK-Website muss mindestens 2 Jahre nach Ende des jeweiligen KSKs bestehen und wird vor Ablauf dieser Frist dem KSK- Archiv zur Verfügung gestellt. Vor dem Offlinenehmen der Website muss das KSKArchiv darüber informiert werden.
5.4.6 Das KSK-Archiv berichtet auf jedem KSK-Plenum mündlich oder schriftlich über seine Tätigkeit. 

5.5 Finanzen des KSK
5.5.1 Der KSK verfügt über einen Rücklagefonds. Dieser wird treuhänderisch vom Ulmer Verein e.V. verwaltet.
5.5.2 Der KSK‐ Fonds wird durch Finanz bersch sse des KSK, Zuwendungen der Fachschaften der Kunstwissenschaftlichen Institute und durch Spenden getragen.
5.5.3 Der KSK-Fonds bezuschusst auf Antrag an das KSK-Plenum Initiativen und Projekte im Zusammenhang mit dem KSK.
5.5.4 Der KSK-SprecherInnenrat verfügt über ein eigenes Budget zur Wahrnehmung seiner Aufgaben. 
5.5.5 Der KSK-SprecherInnenrat beschließt mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder über die Verwendung von Finanzmitteln aus dem Budget.
5.5.6 Das Budget des KSK-SprecherInnenrates dient der Wahrnehmung seiner Aufgaben (Drucksachen für Plena, Homepage, Forum, Reisekosten zu Vernetzungstreffen bezuschussen etc.).
5.5.7 Der KSK-SprecherInnenrat bestimmt eine/n oder mehrere Verantwortliche/n für das Budget. Der KSK-SprecherInnenrat ist berichtspflichtig gegenüber dem KSK-Plenum bezüglich der Verwendung des Budgets (siehe § 5.2.6, Rechenschaftspflicht).
5.5.8. Die KSK-Orga-Teams versuchen nach Möglichkeit Gelder für den SprecherInnenrat mit einzuwerben. Der/die Finanzierungsbeauftragte des Rates erarbeitet ein Finanzierungsprogramm und kann Zuschüsse einwerben. 

§6 ABSTIMMUNGEN
6.1 Bei Wahlen und Abstimmungen verfügen alle Anwesenden über jeweils eine Stimme.
6.2 Sollte bei einzelnen Abstimmungen ein/e Studierende/r Einspruch gegen diesen Abstimmungsmodus erheben, verf gt jede der anwesenden kunsthistorischen/kunstwissenschaftlichen Fachschaften bzw. sonstige Institutsvertretungen ber nur jeweils eine Stimme.
6.3 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Satzungsänderungen die Zweidrittelmehrheit.  


KSK-Satzung gemäß der Änderungen auf dem
KSK-Plenum des 85. KSK in Berlin am 23.11.2013:

§1 ALLGEMEINES

1.1 Der KSK ist der Kunsthistorische Studierendenkongress.
1.2 Der KSK ist die Vollversammlung aller deutschsprachigen Studierenden der Kunstgeschichte und Kunstwissenschaften.
1.3 Der KSK ist öffentlich.

§2 AUFGABEN

2.1 Der KSK vertritt die Interessen aller Studierenden der Kunstgeschichte und Kunstwissenschaften im deutschsprachigen Raum.
2.2 Er fördert den Austausch und die Vernetzung zwischen den Studierenden der Kunstgeschichte und der Kunstwissenschaften der einzelnen Institute.
2.3 Er vertritt die institutsübergreifende Repräsentation studentischer Belange gegenüber Institutionen, Verbänden, Parteien und Medien.
2.4 Er entwickelt inhaltliche und methodische Alternativen innerhalb der Kunstgeschichte und den Kunstwissenschaften.

§3 ORGANISATION

3.1 Der KSK tagt mindestens einmal pro Semester.
3.2 Der KSK ist öffentlich anzukündigen.
3.3 Ort und Zeitpunkt des übernächsten KSK werden im Zuge des aktuellen KSK während des KSK-Plenums ausgewählt und beschlossen. Über mögliche Themen soll diskutiert werden.

§4 DURCHFÜHRUNG

4.1 Die Aufgaben des KSK werden in Veranstaltungen unterschiedlicher Sektionen und Formen sowie den Organen des KSK wahrgenommen.
4.2 In den Veranstaltungen werden die von den Referierenden vorbereiteten Beiträge zum Thema des aktuellen KSK diskutiert.
4.3 Jede/r Referierende oder Workshopleitende wird gebeten, abschließend ein kurzes schriftliches Exposé über ihr/sein Referat bzw. die Diskussionsergebnisse einzureichen, welches dann vom KSK‐ Organisationskomitee an das KSK-Archiv weiterzugeben ist.

§5 ORGANE

5.1 KSK-Plenum

5.1.1 Das KSK-Plenum ist das richtungsweisende, oberste Beschlussorgan des KSK.
5.1.2 Das KSK-Plenum ist generell ab zehn anwesenden Studierenden nach § 6.1 beschlussfähig. Bei Satzungsänderungen müssen mindestens fünf Fachschaften oder VertreterInnen unterschiedlicher kunsthistorischer Studieneinrichtungen anwesend sein (siehe § 6.4).
5.1.3 Im Plenum des KSK werden Probleme, Projekte und Aufgabenbestimmung des KSK diskutiert, Maßnahmen zur Durchsetzung studentischer Interessen beschlossen und an die jeweiligen Organe richtungsweisend übertragen.
5.1.4 Das KSK-Plenum darf nicht am letzten Veranstaltungstag stattfinden. Ihm ist ein angemessener zeitlicher Rahmen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einzuräumen.
5.1.5 Die Tagesordnung des KSK-Plenums ist frühzeitig öffentlich bekannt zu machen (siehe § 1.3 und § 3.2).

5.2 KSK‐SPRECHERINNENRAT

5.2.1 Der KSK‐SprecherInnenrat vertritt den KSK zwischen den einzelnen Kongressen. Seine Aufgaben ergeben sich aus § 2 und beinhalten vor allem:

a) die Vertretung der Interessen der Studierenden in Form von KSK-Plenumsbeschlüssen nach innen und außen
b) die Förderung der internen und externen Kommunikation
c) die Entwicklung von Reformvorschlägen zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des KSK als Diskussionsgrundlage.

5.2.2 Der KSK‐SprecherInnenrat steht mit allen anderen unter § 5 aufgeführten Organen im ständigen Austausch und unterstützt die Koordination untereinander.
5.2.3 Die Nominierung für den KSK-SprecherInnenrat erfolgt durch Bewerbung oder auf Vorschlag. Grundsätzlich wird pro KandidatIn einzeln abgestimmt. Auf Antrag ist nach einer persönlichen oder vorab schriftlich eingereichten einzelnen Vorstellung aller KandidatInnen eine Blockwahl möglich.
5.2.4 Der KSK-SprecherInnenrat sollte mindestens aus drei Mitgliedern bestehen. Die KSK-Organisationskomitees des aktuellen, nächsten und übernächsten KSK sollten vertreten sein. Die Wahl zusätzlicher Ratsmitglieder unabhängig von den austragenden Organisationskomitees ist ausdrücklich gewünscht.
5.2.5 Der KSK‐SprecherInnenrat wird vom KSK-Plenum gewählt. Er bleibt für ein halbes Jahr im Amt, bis zum nächsten KSK-Plenum. Die Wiederwahl ist möglich und soll die kontinuierliche Handlungsfähigkeit des KSK-SprecherInnenrates sicherstellen.
5.2.6 Der KSK-SprecherInnenrat ist durch das KSK-Plenum weisungsgebunden und berichtspflichtig. Er sollte anwesend sein.
5.2.7 Der KSK-SprecherInnenrat versammelt sich zeitnah zu jeder KSK-Eröffnung zu einer SprecherInnenrats-Sitzung (SRS). Diese Sitzung dient der Vorbereitung des KSK-Plenums und der konstanten Fortführung der Arbeit des KSK-SprecherInnenrates.

5.3 ORGANISATIONSKOMITEE

5.3.1 Das Organisationskomitee übernimmt die Verantwortung für Planung und Ausrichtung des KSK.

5.4 KSK‐ARCHIV

5.4.1 Jedes KSK‐Organisationskomitee ist dafür verantwortlich, die eigenen KSK‐Materialien und Ergebnisse des Kongresses (siehe § 4.3) zu sammeln, aufzubewahren und dem KSK‐Archiv zukommen zu lassen.
5.4.2 Das KSK‐Archiv sammelt alle Dokumente und Unterlagen, die den KSK betreffen.
5.4.3 Das KSK‐Archiv ist öffentlich zugänglich.
5.4.4 Das KSK‐Archiv hält nach Möglichkeit alle KSKs mit Angaben zu Ort, Thema, Referenten und Referentinnen, Veranstaltungen und Programmpunkte fest.
5.4.5 Jede KSK‐Website muss mindestens 2 Jahre nach Ende des jeweiligen KSKs bestehen und wird vor Ablauf dieser Frist dem KSK-Archiv zur Verfügung gestellt. Vor dem Offlinenehmen der Website muss das KSK-Archiv darüber informiert werden.

5.5 KSK‐FONDS

5.5.1 Der Ulmer Verein verwaltet treuhänderisch ein Konto zur Durchführung des KSK.
5.5.2 Der KSK‐Fonds wird durch Finanzüberschüsse des KSK, Zuwendungen der Fachschaften der Kunstwissenschaftlichen Institute und durch Spenden getragen.
5.5.3 Er bezuschusst auf Antrag Initiativen im Zusammenhang mit dem KSK.

§6 ABSTIMMUNGEN

6.1 Bei Wahlen und Abstimmungen verfügen alle Anwesenden über jeweils eine Stimme.
6.2 Sollte bei einzelnen Abstimmungen ein/e Studierende/r Einspruch gegen diesen Abstimmungsmodus erheben, verfügt jede der anwesenden Fachschaften bzw. sonstige Institutsvertretungen über nur jeweils eine Stimme.
6.3 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Satzungsänderungen die Zweidrittelmehrheit.

§7 FINANZIERUNG

7.1 Das Organisationskomitee übernimmt die Finanzierung des jeweiligen KSK.
7.2 Der Finanzüberschuss aus dem aktuellen KSK fließt in den KSK‐Fonds.


KSK-Satzung gemäß der Änderungen auf der Vollversammlung des 83. KSKs am 01.12.2012 in Wien:

§ 1 ALLGEMEINES
1.1 Der KSK ist der kunsthistorische Studierendenkongress.
1.2 Der KSK ist die Vollversammlung aller deutschsprachigen Studierenden der Kunstgeschichte und Kunstwissenschaften.
1.3 Der KSK ist öffentlich.

 

§ 2 AUFGABEN
2.1 Der KSK vertritt die Interessen aller Studierenden der Kunstgeschichte und Kunstwissenschaften im deutschsprachigen Raum.
2.2 Austausch zwischen den Studierenden der Kunstgeschichte und der Kunstwissenschaften der einzelnen Institute über die jeweilige Studiensituation.
2.3 Vernetzung und institutsübergreifende Repräsentation studentischer Belange gegenüber
Institutionen, Verbänden, Parteien und Medien.
2.4 Entwicklung inhaltlicher und methodischer Alternativen innerhalb der Kunstgeschichte und den Kunstwissenschaften.

 

§ 3 ORGANISATION
3.1 Der KSK tagt mindestens einmal pro Semester.
3.2 Der KSK ist öffentlich anzukündigen.
3.3 Ort und Zeitpunkt des übernächsten KSK werden während des aktuellen KSK ausgewählt und beschlossen. Über mögliche Themen soll diskutiert werden.

 

§ 4 DURCHFÜHRUNG
4.1 Die Aufgaben des KSK werden in Veranstaltungen unterschiedlicher Sektionen und dem Plenum wahrgenommen.
4.2 In den Veranstaltungen werden die von den Referierenden vorbereiteten Beiträge zum Thema des aktuellen KSK diskutiert.
4.3 Jede/r Referierende oder Workshopleitende wird gebeten, abschließend ein kurzes schriftliches Exposé über ihr/sein Referat bzw. die Diskussionsergebnisse einzureichen, welches dann vom KSK-Organisationskomitee zu archivieren ist.
4.4 In dem Abschlussplenum des KSK werden Probleme, Projekte und Aufgabenbestimmung des KSK diskutiert, Maßnahmen zur Durchsetzung studentischer Interessen beschlossen und an die jeweiligen Organe richtungsweisend übertragen.

 

§ 5 ORGANE
5.1 ORGANISATIONSKOMITEE
5.1.1 Das Organisationskomitee übernimmt die Verantwortung für Planung und Ausrichtung des KSK.
5.1.2 VertreterInnen des Organisationskomitees für den jeweils übernächsten KSK werden vom Plenum des aktuellen KSK bestimmt.
5.2 KSK- ARCHIV
5.2.1 Jedes KSK-Organisationskomitee ist dafür verantwortlich, die eigenen KSK-Materialen zu sammeln, aufzubewahren und dem KSK-Archiv zukommen zu lassen.
5.2.2 Das KSK- Archiv sammelt alle Dokumente und Unterlagen, die den KSK betreffen.
5.2.3 Das KSK- Archiv ist allen Studierenden der Kunstgeschichte und Kunstwissenschaften des deutschsprachigen Raumes zugänglich zu machen.
5.2.4 Das KSK-Online-Archiv hält nach Möglichkeit alle KSKs mit Angaben zu Ort, Thema, Referenten und Referentinnen und Veranstaltungen fest.
5.2.5 Jede KSK-Homepage muss mindestens 2 Jahre nach Ende des jeweiligen KSKs bestehen und wird vor Ablauf dieser Frist dem KSK Archiv zur Verfügung gestellt.
5.3 KSK- FONDS
5.3.1 Der Ulmer Verein verwaltet treuhänderisch ein Konto zur Durchführung des KSK.
5.3.2 Der KSK-Fonds wird durch Finanzüberschüsse des KSK, Zuwendungen der Fachschaften der Kunstwissenschaftlichen Institute und durch Spenden getragen.
5.3.3 Er bezuschusst auf Antrag Initiativen im Zusammenhang mit dem KSK.
5.4 KSK- SPRECHERINNEN
5.4.1 Die KSK-SprecherInnen übernehmen die Aufgaben des KSK (siehe § 2.1-2.3) und damit die Verantwortung für die Handlungsfähigkeit des KSK außerhalb der Tagungszeit. Dementsprechend sind sie durch das Plenum des jeweils letzten KSK weisungsgebunden und des folgenden KSK- Abschlussplenums berichtspflichtig und sollten anwesend sein.
5.4.2 Die KSK-SprecherInnen werden beim Plenum gewählt. Sie bleiben für ein halbes Jahr im Amt, bis zum nächsten KSK. Die Wiederwahl ist möglich. Eine Abwahl ist mit einfacher Mehrheit jederzeit möglich.
5.4.3 Die KSK-SprecherInnen stehen mit den anderen Organen (siehe § 5.1-5.3) in Verbindung und unterstützen die Koordination untereinander.
5.4.4 Die KSK-SprecherInnen ergänzen das KSK-real und online-Archiv.

 

§ 6 ABSTIMMUNGEN
6.1 Das Plenum ist das (richtungsweisende) Beschlussorgan des KSK.
6.2 Das Plenum ist generell beschlussfähig. Bei Satzungsänderungen müssen mindestens fünf Fachschaften oder VertreterInnen unterschiedlicher kunsthistorischer Studieneinrichtungen anwesend sein (siehe §6.4).
6.3 Bei Wahlen und Abstimmungen verfügen alle anwesenden Studierenden der Kunstgeschichte und Kunstwissenschaften des deutschsprachigen Raumes über jeweils eine Stimme.
6.4 Sollte bei einzelnen Abstimmungen ein/e Studierende/r Einspruch gegen diesen Abstimmungsmodus erheben, verfügt jede der anwesenden Fachschaften bzw. sonstige Institutsvertretungen über nur jeweils eine Stimme.
6.5 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Satzungsänderungen die Zweidrittelmehrheit.

 

§ 7 FINANZIERUNG
7.1 Das Organisationskomitee übernimmt die Finanzierung des jeweiligen KSK.
7.2 Der Finanzüberschuss aus dem aktuellen KSK fließt in den KSK-Fonds.
Kontakt
Postanschrift

Ulmer Verein - Verband für Kunst- und Kulturwissenschaften e.V.

c/o Institut für Kunst- und Bildgeschichte
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