Ulmer Verein – Verband für Kunst- und Kulturwissenschaften e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Ulmer Verein – Verband für Kunst- und Kulturwissenschaften e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Marburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Ulmer Verein – Verband für Kunst- und Kulturwissenschaften e.V. fördert die Weiterentwicklung der Kunstwissenschaft und setzt sich ein für die Reform der Kunstwissenschaft und ihrer Institutionen. Er bemüht sich um den Abbau von Abhängigkeitsverhältnissen und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie um die Erhaltung kunst- und kulturgeschichtlicher Objekte. Der Verein setzt sich für die Gleichberechtigung von Kunstwissenschaftlerinnen und Kunstwissenschaftlern ein. Er veranstaltet hierzu Tagungen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die folgende Stiftung: ArbeiterKind.de, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Diese betragen jährlich 10 EUR für Studierende und nicht Verdienende, 20 EUR für Mitglieder, die unter BAT IIa/ TVÖD 13 verdienen, 35 EUR für Mitglieder, die BAT IIa/ TVÖD 13 und mehr verdienen. Der Mitgliedsbeitrag ist fällig am 30. März eines Jahres. Ein Mitglied, das sechs Monate nach Anmahnung des Betrages diesen noch nicht entrichtet hat, kann zum nächstfolgenden 1. Januar aus der Mitgliederliste gestrichen werden und scheidet aus. § 6 findet entsprechende Anwendung.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Kunsthistoriker / Kunsthistorikerinnen und Wissenschaftler / Wissenschaftlerinnen angrenzender Disziplinen, welche die Ziele des Vereins unterstützen möchten, sind eingeladen, Mitglied zu werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Dem Antrag muss innerhalb einer Woche stattgegeben werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 6 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September des Kalenderjahres einem Vorstandsmitglied zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 7 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung (MV) mit Zweidrittel-Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem Mitglied spätestens zwei Wochen vor der MV in Abschrift zu übersenden. Das Mitglied kann hierzu schriftlich oder mündlich gegenüber der MV Stellung nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme ist vom Vorstand zu verlesen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied bekannt gegeben. § 6 gilt entsprechend.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die MV und den Vorstand zu richten. Sie haben Stimmrecht in der MV.
§ 9 Mitgliederversammlung (MV)
Die MV bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Sie ist zuständig für:
- Sachanträge
- die Wahl des Vorstandes und seine Entlastung
- die Wahl / Abwahl der Redakteurinnen und Redakteure der kritischen berichte
- geänderte Beitragsfestsetzungen
- die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung an die MV
- den Ausschluss eines Mitglieds
- die Auflösung des Vereins.
Die MV tagt öffentlich in Präsenz oder virtuell per Videokonferenz; Nichtmitglieder haben Teilnahme- und Antragsrecht. Die MV entscheidet in allen Fällen mit einfacher Stimmenmehrheit, in der virtuellen Form durch elektronische Abstimmungstools, die die anonyme Stimmabgabe garantieren. Einberufen wird sie vom Vorstand mittels Veröffentlichung im postalischen Rundschreiben des Vereins oder in elektronischer Form. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Anträge sind unbefristet zulässig. Auf Antrag einer einfachen Mehrheit ist die Abstimmung auszusetzen, bis die abwesenden Mitglieder nach § 10 befragt worden sind. Über den Verlauf der MV ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet werden muss.
§ 10 Schriftliche Abstimmung
Der Vorstand kann den Mitgliedern durch Rundschreiben Fragen zur Abstimmung vorlegen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Ein auf diese Weise zustande gekommener Mehrheitsbeschluss steht einem Beschluss der MV gleich.
§ 11 Vorstand
Die MV wählt alle zwei Jahre den Vorstand. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, führt die laufenden Geschäfte, koordiniert die Arbeit der Sektionen und sichert den Informationsaustausch zwischen den Sektionen.
§ 12 kritische berichte
Mitteilungsorgan des Vereins sind die kritischen berichte. Die MV wählt die Redakteure / Redakteurinnen der Zeitschrift kritische berichte und ist zu ihrer Abwahl berechtigt. Sie entscheidet über grundlegende Änderungen von Konzeptionen und Erscheinungsweise der Zeitschrift. Die Redakteure / Redakteurinnen müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Verein ist verpflichtet, die Redakteure / Redakteurinnen von ihren bei ordnungsgemäßer Tätigkeit entstehenden Verbindlichkeiten freizuhalten.
§ 13 Sektionen
Mitglieder können Sektionen bilden. Die Sektionen wählen die Sektionssprecher / Sektionssprecherinnen und gestalten ihre Arbeit in Kontakt mit dem Vorstand. Regionale Sektionen dienen institutsübergreifender Kommunikation am Ort bzw. in der Region. Fachpolitische Sektionen dienen der Entwicklung von besonderen Fragestellungen und Methoden. Die Arbeitsergebnisse der Sektionen werden in geeigneter Weise den Mitgliedern zugänglich gemacht, um inhaltliche und politische Positionen des Vereins weiterentwickeln zu helfen.
Vorstehende Satzung wurde am 13.04.2017 in Berlin neu gefasst und beschlossen.
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